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§ 1 GrHdlKfmAusbV 2006 — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Ausbildungsberuf Kaufmann im Groß- und Außenhandel/Kauffrau im Groß- und Außenhandel wird staatlich anerkannt.

(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Großhandel und
2.
Außenhandel

gewählt werden.