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§ 14 GrEStG 1983 — Entstehung der Steuer in besonderen Fällen

Grunderwerbsteuergesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Steuer entsteht,

1.
wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung;
2.
wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung.