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# § 13 GrEStG 1983 — Steuerschuldner

Grunderwerbsteuergesetz  
Historische Fassung: Stand 01.07.2021 bis 03.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Steuerschuldner sind

- 1. regelmäßig: die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;

- 2. beim Erwerb kraft Gesetzes: der bisherige Eigentümer und der Erwerber;

- 3. beim Erwerb im Enteignungsverfahren: der Erwerber;

- 4. beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren: der Meistbietende;

- 5. bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand

  - a) des Erwerbers: der Erwerber;

  - b) mehrerer Unternehmen oder Personen: diese Beteiligten;

- 6. bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft: die Personengesellschaft;

- 7. bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesellschaft;

- 8. bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft: der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat.

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Zitiervorschlag: § 13 GrEStG 1983

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/13?asof=2021-07-01

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