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# Art 2 GrBrückVtr2000CZEG

Gesetz zu dem Vertrag vom 12. September 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über den Zusammenschluss der deutschen Autobahn A 17 und der tschechischen Autobahn D 8 an der gemeinsamen Staatsgrenze durch Errichtung einer Grenzbrücke  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Baustellenbereich der Grenzbrücke und nach ihrer Fertigstellung die Grenzbrücke selbst gelten, soweit es sich um Lieferungen von Gegenständen und sonstigen Leistungen handelt, die für den Bau und die Instandsetzung und Erneuerung der Grenzbrücke bestimmt sind, für die Anwendung des deutschen Umsatzsteuerrechts und des Mehrwertsteuerrechts der Tschechischen Republik als Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik.

(2) Für die in Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages genannten Waren werden außer Zöllen keine Einfuhrabgaben erhoben. Dies gilt nicht bei der Einfuhr von Waren für die öffentlichen Bauverwaltungen.

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Zitiervorschlag: Art 2 GrBrückVtr2000CZEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GrBr%C3%BCckVtr2000CZEG/2

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