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# § 7 GrBiBFSV (Brandenburg) — Verweigerung und Täuschung bei Leistungsnachweisen

Berufsgrundbildungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus selbst zu vertretenden Gründen einen Leistungsnachweis oder wird ein Leistungsnachweis verweigert, so wird die Note „ungenügend“ erteilt.

(2) Wer sich bei einer Leistungsfeststellung unerlaubter Hilfen bedient, begeht eine Täuschung. Art und Umfang sind von der im jeweiligen Fach unterrichtenden Lehrkraft festzustellen. Gleiches gilt für Täuschungsversuche sowie Beihilfe zur Täuschung.

(3) Die Lehrkraft entscheidet, ob bei geringerer Schwere der Täuschung der ohne Täuschung geleistete Teil des Leistungsnachweises bewertet und der übrige Teil als nicht geleistet gewertet wird. Bei erheblichen Täuschungen wird die gesamte Leistung mit „ungenügend“ bewertet. Lässt sich der Umfang der Täuschung nicht feststellen, wird der Leistungsnachweis wiederholt.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 7 GrBiBFSV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GrBiBFSV/7

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