nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 5 GrBiBFSV (Brandenburg) — Aufnahme

Berufsgrundbildungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schülerinnen und Schüler besuchen in der Regel das für ihre Wohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Oberstufenzentrum. Bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität erfolgt durch das staatliche Schulamt eine Zuweisung gemäß § 50 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes.

(2) Im Ausnahmefall kann das staatliche Schulamt gemäß § 106 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes den Besuch eines anderen Oberstufenzentrums gestatten, insbesondere wenn

das zuständige Oberstufenzentrum nur unter besonderen Schwierigkeiten erreicht werden kann,

gewichtige pädagogische Gründe hierfür sprechen oder

besondere soziale Gründe vorliegen und

die Aufnahmekapazität des anderen Oberstufenzentrums nicht erschöpft ist.

Einzelnorm

---

Zitiervorschlag: § 5 GrBiBFSV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GrBiBFSV/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
