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# § 4 GrAusbV — Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Graveurausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

- 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Planen von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen,

- 2. Vorbereiten von Werkstücken durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren für die Gravur-,Laser- und Drucktechnik,

- 3. Handhaben und Instandhalten von Betriebsmitteln und technischen Systemen sowie Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen,

- 4. Herstellen und Instandhalten von Gravierwerkzeugen,

- 5. Anfertigen von Modellen und Formen,

- 6. Anfertigen von Flachstichen,

- 7. Gestalten und Veredeln von Oberflächen sowie Herstellen von Beschilderungen,

- 8. Anfertigen von Stempeln und von Form- und Prägewerkzeugen und

- 9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben von Produkten.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und

- 4. Umweltschutz.

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Zitiervorschlag: § 4 GrAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GrAusbV/4

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