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# § 16 GrAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

Graveurausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

```
Werkstückherstellung mit	20 Prozent,
```

```
Kundenauftrag mit	40 Prozent,
```

```
Fertigungstechnik und Arbeitsplanung mit	15 Prozent,
```

```
Gestaltung mit	15 Prozent,
```

```
Wirtschafts- und Sozialkunde mit	10 Prozent.
```

- 5. (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

- 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

- 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

- 3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,

- 4. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

- 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fertigungstechnik und Arbeitsplanung“, „Gestaltung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

- 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

- 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

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Zitiervorschlag: § 16 GrAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GrAusbV/16

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