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Art 2 GrAbfertDNKVtrG

Gesetz zu dem Vertrag vom 30. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Änderungen der Anlage des Vertrages auf Grund seines Artikels 2 Satz 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.