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# Art 2 GrAbfertCESVtrG

Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Mai 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr  
Stand: 27.06.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat und der Finanzen werden jeweils für ihren Geschäftsbereich ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverordnungen zu erlassen, die zur Durchführung der Vereinbarungen nach Artikel 1 Abs. 3 des Vertrags über

- a) die Errichtung zusammenliegender und vorgeschobener Grenzdienststellen einschließlich ihres Amtsbereichs,

- b) die Strecken, auf denen die Bediensteten beider Vertragsparteien in den Verkehrsmitteln während der Fahrt die Grenzabfertigung vornehmen,

erforderlich sind.

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Zitiervorschlag: Art 2 GrAbfertCESVtrG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GrAbfertCESVtrG/2

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