Soweit für vor Inkrafttreten des Vertrages eingeführte Waren Eingangsabgaben gestundet worden sind, werden sie erlassen, wenn die Waren, wären sie nach Inkrafttreten des Vertrages eingeführt worden, abgabenfrei blieben.
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Soweit für vor Inkrafttreten des Vertrages eingeführte Waren Eingangsabgaben gestundet worden sind, werden sie erlassen, wenn die Waren, wären sie nach Inkrafttreten des Vertrages eingeführt worden, abgabenfrei blieben.