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Art 2 GrAbfertAUTVtrG 1967

Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben

Stand: 27.06.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und der Finanzen werden ermächtigt, Änderungen der Anlage I des Vertrages auf Grund seines Artikels 1 Abs. 3 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.