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§ 2 GrAbfAUTVbgV

Verordnung zu der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 26. November 1993/10. Januar 1994 über die zeitweilige Grenzabfertigung an bestimmten Grenzübergängen auf deutschem und auf österreichischem Gebiet

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1994 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Vereinbarung vom 26. November 1993/10. Januar 1994 außer Kraft tritt.

(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.