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# § 7 GräbG-AGBbg (Brandenburg) — Verordnungsermächtigung

Gesetz zur Ausführung des Gräbergesetzes im Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das für die Angelegenheiten der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung näher regeln:

die Feststellung von Gräbern und ihren Nachweis in Listen nach § 5 Absatz 1 des Gräbergesetzes,

die Standards der Anlegung, Instandsetzung und Pflege von Gräbern nach § 5 Absatz 3 des Gräbergesetzes.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 können abweichend von § 5 Absatz 1 bestimmen, dass eine andere öffentliche oder nicht-öffentliche Stelle die Gräberlisten in eigener Zuständigkeit oder im Auftrag des Landes elektronisch führt. In diesem Fall sind die für die Feststellung der Gräber zuständigen Behörden verpflichtet, die zum Nachweis der Gräber erforderlichen Angaben der listenführenden Stelle mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 7 GräbG-AGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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