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# § 6 GräbG-AGBbg (Brandenburg) — Sonderaufsicht

Gesetz zur Ausführung des Gräbergesetzes im Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Sonderaufsicht über die Ämter und amtsfreien Gemeinden führt die Landrätin oder der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde. Die Sonderaufsicht über die kreisfreien Städte führt das für die Angelegenheiten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft zuständige Ministerium.

(2) Oberste Sonderaufsichtsbehörde ist das für die Angelegenheiten der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft zuständige Ministerium.

(3) Die Sonderaufsichtsbehörden haben die in § 121 Abs. 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg bestimmten Befugnisse. Sie können darüber hinaus im Einzelfall anweisen, dass bestimmte Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Gräbergesetzes getroffen werden oder unterbleiben, soweit dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass

die Mittel sparsam und wirtschaftlich verwendet werden, mit denen der Bund gemäß § 10 des Gräbergesetzes die Aufwendungen trägt, die sich aus der Ausführung des Gräbergesetzes ergeben, oder

die Gräberstätten in Einklang mit dafür maßgeblichen Vorschriften des Bundes oder des Landes gestaltet werden.

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Zitiervorschlag: § 6 GräbG-AGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
