nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 1 GräbG-AGBbg (Brandenburg) — Anwendungsbereich

Gesetz zur Ausführung des Gräbergesetzes im Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Dieses Gesetz regelt die Wahrnehmung und Ausführung der Aufgaben, die zur Ausführung des Gräbergesetzes als eigene Angelegenheit des Landes zu erfüllen sind.

(2) Gräberstätten im Sinne dieses Gesetzes sind Geländeflächen, auf denen Gräber nach § 1 Abs. 2 des Gräbergesetzes liegen, soweit auf ihnen zugunsten des Landes eine öffentliche Last nach § 2 Abs. 2 des Gräbergesetzes ruht.

(3) Der in den §§ 2 bis 4 bestimmte Schutz dieses Gesetzes gilt auch für Einrichtungen oder Anlagen, auf die das Gräbergesetz nicht anzuwenden ist, soweit

die Einrichtung oder Anlage mit einer Gräberstätte eine geschlossene oder in sonstiger Weise als Einheit erkennbare Anlage bildet oder in einem unmittelbaren und engen räumlichen Zusammenhang mit einer Gräberstätte steht und

der Träger der Einrichtung oder Anlage unter Bezugnahme auf diese Vorschrift durch Satzung bestimmt hat, dass die §§ 2 bis 4 für diese entsprechend gelten.

(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gehen den Vorschriften des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes über das Friedhofswesen vor.

---

Zitiervorschlag: § 1 GräbG-AGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG-AGBbg/1?asof=2026-07-30

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
