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# § 4 GoldSchmAusbV — Ausbildungsberufsbild

Goldschmied-Ausbildungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

- 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

- 5. Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln,

- 6. Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,

- 7. Planen von Arbeitsabläufen,

- 8. Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen,

- 9. Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät,

- 10. Umformen von Metallen,

- 11. Trennen und Abtragen,

- 12. Fügen,

- 13. Legieren und Schmelzen,

- 14. Anfertigen von Kleinwerkzeugen,

- 15. Anfertigen von Schmuck mit Funktionsteilen,

- 16. Anfertigen von Ketten,

- 17. Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen,

- 18. Behandeln von Oberflächen,

- 19. Erkennen, Zuordnen und Handhaben von Edelsteinen und von organischen Stoffen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. in der Fachrichtung Schmuck:

  - a) Gestalten von Schmuck,

  - b) Formen von Schmuck und Schmuckteilen mit Hämmern und Punzen,

  - c) Vorbereiten und Durchführen von Schmuckguß,

  - d) Ausführen von flächengestaltenden Techniken,

  - e) Ausführen von Juwelentechniken,

  - f) Fassen von Steinen in Zargen- und Krappenfassungen,

  - g) Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck,

  - h) Planen und Anfertigen kompletter Schmuckstücke;

- 2. in der Fachrichtung Juwelen:

  - a) Gestalten von Juwelenschmuck,

  - b) Ausführen von Juwelentechniken,

  - c) Vorbereiten und Durchführen von Juwelenschmuckguß,

  - d) Fassen von Steinen in Zargen- und Krappenfassungen,

  - e) Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Juwelenschmuck.

  - f) Planen und Anfertigen kompletter Juwelenschmuckstücke;

- 3. in der Fachrichtung Ketten:

  - a) Gestalten von Ketten,

  - b) Vorbereiten von Drähten und Rohren sowie Anfertigen von Kettengliedern,

  - c) Anfertigen von Ketten, Bändern und Geflechten,

  - d) Verformen von Ketten, Bändern und Geflechten,

  - e) Anfertigen von Kettenverschlüssen,

  - f) Anbringen von Kettenverschlüssen, Zwischengliedern und Belötungen an Ketten und Bändern,

  - g) Fassen von Steinen in Zargen- und Krappenfassungen.

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Zitiervorschlag: § 4 GoldSchmAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GoldSchmAusbV/4

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