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# Art 5 GoetheMedStat 2003

Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille des Goethe-Instituts e. V. (gestiftet 1954)  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die Verleihung der Goethe-Medaille stellt die Präsidentin oder der Präsident des Goethe-Instituts e. V. eine Urkunde aus. Medaille und Urkunde werden in der Bundesrepublik Deutschland durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Goethe-Instituts e. V., im Ausland durch den Leiter der zuständigen diplomatischen Vertretung in Anwesenheit des Vertreters der Zweigstelle des Goethe-Instituts e. V. überreicht. Medaille und Urkunde können im Einvernehmen zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Goethe-Institut e. V. gegebenenfalls auch vom Leiter der Zweigstelle überreicht werden.

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Zitiervorschlag: Art 5 GoetheMedStat 2003

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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