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# § 5 GoSiAusbV — Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

- 1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

- 2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung

  - a) Goldschmieden oder

  - b) Silberschmieden sowie

- 3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

- 2. Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,

- 3. Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,

- 4. Zuordnen von Edelsteinen, organischen Stoffen sowie anderen Besatzmaterialien zu Schmuck oder zu Gerät,

- 5. Entwerfen von Schmuck oder von Gerät,

- 6. Anwenden von Fertigungstechniken,

- 7. computergestütztes Konstruieren sowie Fertigen von Schmuck oder von Gerät,

- 8. Bearbeiten von Oberflächen,

- 9. Herstellen von Fassungen sowie Fassen von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien,

- 10. Aufarbeiten, Umarbeiten sowie Reparieren von Schmuck oder von Gerät,

- 11. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie

- 12. Beraten von Kundinnen und Kunden und Anbieten von Leistungen.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Goldschmieden sind:

- 1. Entwerfen von Schmuck,

- 2. Anfertigen von Schmuck,

- 3. Anfertigen von Juwelenschmuck sowie

- 4. Anfertigen von Ketten.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Silberschmieden sind:

- 1. Entwerfen von Gerät oder von Objekt aus Silber und aus sonstigen Werkstoffen,

- 2. Herstellen von Hilfswerkzeugen und Schablonen zur Anfertigung von Gerät oder von Objekt,

- 3. Herstellen von Gerät oder von Objekt aus Silber und aus sonstigen Werkstoffen,

- 4. Herstellen sowie Montieren von Gerät oder von Objekt mit Funktionsteilen sowie

- 5. Behandeln sowie Gestalten von Oberflächen von Gerät oder von Objekt.

(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

- 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie

- 4. digitalisierte Arbeitswelt.

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Zitiervorschlag: § 5 GoSiAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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