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# § 3 GoSiAusbV — Begriffsbestimmungen

Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

- 1. Schmuck, aus Metallen bestehende Gegenstände, die zur Verschönerung oder zur Zierde am Körper getragen werden,

- 2. Juwelenschmuck, Schmuck, der mit geschliffenen Edelsteinen dominierend verziert wird und dessen Fassung aus Metall besteht,

- 3. Kette, Schmuck, der aus einer Reihe von beweglich ineinandergefügten oder mit Gelenken verbundenen Metallgliedern besteht,

- 4. Gerät, Korpusware aus Metallen, die der Verwendung im sakralen oder profanen Bereich dient,

- 5. Objekt, aus Metallen bestehende Gegenstände, die nicht am Körper getragen werden und der Zierde dienen.

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Zitiervorschlag: § 3 GoSiAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GoSiAusbV/3

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