nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 15 GoSiAusbV — Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“

Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gewerkeübergreifender Leistungen zu planen und Fertigungsvarianten zu prüfen,

- 2. technische Detailzeichnungen sowie räumliche Detailzeichnungen zu erstellen,

- 3. Gestaltungsmerkmale sowie Gestaltungsregeln für die Herstellung von Schmuck oder von Objekt anzuwenden und zu variieren,

- 4. Gestaltungselemente aus Stilepochen zu interpretieren,

- 5. Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umzusetzen,

- 6. Edelsteinanordnungen zu beachten,

- 7. Verschlüsse sowie Bewegungsmechaniken zu planen und darzustellen,

- 8. qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben sowie

- 9. Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen aufzuzeigen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

---

Zitiervorschlag: § 15 GoSiAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GoSiAusbV/15

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
