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§ 1 GoSiAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung

Stand: 01.08.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Gold- und Silberschmiedes und der Gold- und Silberschmiedin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Gold- und Silberschmiede nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 11 der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.