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# § 78 GntVDDVCSVDV — Täuschung, Ordnungsverstoß

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –  
Stand: 01.10.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Studierenden, die bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuschen, zu täuschen versuchen oder an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamtes gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können die Studierenden von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden.

(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Ordnungsverstoßes entscheidet das Prüfungsamt. Das Prüfungsamt kann abhängig von der Schwere des Verstoßes

- 1. die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungsteils anordnen,

- 2. die Prüfung oder den Prüfungsteil mit null Rangpunkten bewerten oder

- 3. die Prüfung oder die Laufbahnprüfung für endgültig nicht bestanden erklären.

(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils, nach Abgabe der Diplomarbeit oder nach der Präsentation und Disputation festgestellt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Wird eine Täuschung erst nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung des Vorbereitungsdienstes für nicht bestanden erklären.

(5) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.

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Zitiervorschlag: § 78 GntVDDVCSVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/78

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