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# § 75 GntVDDVCSVDV — Abschlusszeugnis und Diplomurkunde

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –  
Stand: 01.10.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält

- 1. ein Abschlusszeugnis,

- 2. eine Urkunde über die Verleihung des Diplomgrades „Diplom-Verwaltungswirtin (FH) oder Diplom-Verwaltungswirt (FH),

- 3. ein Transcript of Records und

- 4. ein Diploma Supplement.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält

- 1. die Angabe, dass die oder der Studierende das Studium im Rahmen des Vorbereitungsdienstes „gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –“ absolviert hat,

- 2. die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden hat und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erworben hat,

- 3. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote sowie

- 4. das Thema, die Rangpunktzahl und die Note der Diplomarbeit.

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Zitiervorschlag: § 75 GntVDDVCSVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/75

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