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# § 63 GntVDDVCSVDV — Prüfende für die Diplomarbeit

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –  
Stand: 01.10.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Bewertung der Diplomarbeit bestellt das Prüfungsamt eine Erstprüfende oder einen Erstprüfenden sowie eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden. Für die Prüfenden gelten folgende Anforderungen:

- 1. mindestens eine Person gehört dem höheren Dienst an,

- 2. die weitere Person gehört mindestens dem gehobenen Dienst an und

- 3. mindestens eine Person ist hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule.

Prüfende können auch Angestellte sein.

(2) Die Bewertung soll innerhalb von sechs Wochen abgeschlossen werden.

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Zitiervorschlag: § 63 GntVDDVCSVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/63

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