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# § 61 GntVDDVCSVDV — Thema und Bearbeitungszeit der Diplomarbeit

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt ausgegeben. Eine hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule schlägt dem Prüfungsamt ein Thema vor. Der oder dem Studierenden ist während der berufspraktischen Studienzeit II Gelegenheit zu geben, der oder dem Vorschlagsberechtigten eigene Themenvorschläge zu unterbreiten. Auch nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sowie die Ausbildungsbehörden können der oder dem Vorschlagsberechtigten Themenvorschläge unterbreiten.

(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Ausarbeitung beträgt zwölf Wochen.

(3) Das Thema der Diplomarbeit wird zu Beginn der Freistellungsphase in der berufspraktischen Studienzeit II ausgegeben.

(4) Nach der Ausgabe kann das Thema der Diplomarbeit nur im Ausnahmefall und nur mit Zustimmung des Prüfungsamtes zurückgegeben oder geändert werden.

(5) Das Thema der Diplomarbeit und der Tag der Ausgabe sind aktenkundig zu machen.

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Zitiervorschlag: § 61 GntVDDVCSVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/61

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