Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –
Stand: 01.10.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt
1.
während der Fachstudien die Hochschule,
2.
während der berufspraktischen Studienzeiten die Ausbildungsbehörde.