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# § 42 GntVDDVCSVDV — Multiple-Choice-Aufgaben

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –  
Stand: 01.10.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Multiple-Choice-Aufgaben können entweder als Einfach-Auswahlaufgaben (1 aus n) oder als Mehrfach-Auswahlaufgaben (x aus n) gestellt werden.

(2) Eine Einfach-Auswahlaufgabe ist richtig gelöst, wenn nur die zutreffende Antwort markiert worden ist.

(3) Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist richtig gelöst, wenn alle zutreffenden Antworten markiert worden sind und keine unzutreffende Antwort markiert worden ist. Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist zur Hälfte gelöst, wenn entweder nur eine zutreffende Antwort nicht markiert oder nur eine unzutreffende Antwort markiert und die Aufgabe im Übrigen richtig beantwortet worden ist. In allen anderen Fällen ist die Aufgabe nicht gelöst.

(4) Bei einer Klausur, die ausschließlich aus Multiple-Choice-Aufgaben besteht, werden fünf Rangpunkte vergeben, wenn die Mindestpunktzahl erreicht worden ist. Die oder der Studierende hat die Mindestpunktzahl erreicht, wenn

- 1. sie oder er 60 Prozent der erreichbaren Punkte erreicht hat oder

- 2. die von ihr oder ihm erreichte Punktzahl die durchschnittliche Leistung aller Klausurteilnehmerinnen und Klausurteilnehmer um nicht mehr als 22 Prozent unterschreitet.

(5) Überschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:

```
	Überschreiten um … Prozent der Differenz zwischen erreichbarer Punktzahl und Mindestpunktzahl	Rangpunkte
	1	2
1	87,50	15
2	75,00	14
3	66,67	13
4	58,33	12
5	50,00	11
6	41,67	10
7	33,33	9
8	25,00	8
9	16,67	7
10	8,33	6
11	0	5
```

Unterschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:

```
	Unterschreiten der Mindestpunktzahl bis … Prozent	Rangpunkte
	1	2
1	16,67	4
2	33,33	3
3	50,00	2
4	75,00	1
5	100,00	0
```

(6) Besteht eine Klausur sowohl aus Multiple-Choice-Aufgaben als auch aus anderen Aufgaben, werden die Lösungen der Multiple-Choice-Aufgaben entsprechend den Absätzen 2 bis 5 bewertet und die übrigen Lösungen nach § 9. Aus beiden Aufgabenteilen wird entsprechend ihrer Gewichtung die Rangpunktzahl der Klausur berechnet, und zwar auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung.

(7) Multiple-Choice-Aufgaben können elektronisch gestellt, bearbeitet und ausgewertet werden. Die Integrität der Daten und die automatisierte Protokollierung der Prüfung sind zu gewährleisten.

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Zitiervorschlag: § 42 GntVDDVCSVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/42

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