nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 10 GntVDDVCSVDV — Zweck und Durchführung des Auswahlverfahrens

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens entscheidet die Dienstbehörde

- 1. über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und

- 2. über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs.

(2) In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. Insbesondere wird festgestellt, ob sie verfügen über

- 1. das erforderliche Allgemeinwissen,

- 2. die erforderlichen kognitiven, methodischen und sozialen Kompetenzen,

- 3. das erforderliche informationstechnische Grundverständnis und

- 4. die erforderliche Leistungsmotivation.

(3) Das Auswahlverfahren wird durchgeführt:

- 1. für die Studienplätze, die von der Hochschule angeboten werden, von der Hochschule und

- 2. für die Studienplätze, die vom Bundesnachrichtendienst angeboten werden, vom Bundesnachrichtendienst.

---

Zitiervorschlag: § 10 GntVDDVCSVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
