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§ 5 GntDSVVDV 2024 — Erholungsurlaub

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung

Stand: 31.10.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt

1.
während der Fachstudien der Fachbereich Sozialversicherung und
2.
während der Praktika die Einstellungsbehörde in Abstimmung mit dem Fachbereich Sozialversicherung.