nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 51 GntDLSVVDV — Prüfungsakten; Einsichtnahme

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung  
Stand: 27.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu jeder und jedem Studierenden führt das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung eine Prüfungsakte.

(2) In die Prüfungsakte sind aufzunehmen:

- 1. der Einsatzplan,

- 2. die Bewertungen der Leistungsnachweise,

- 3. die Praktikumsbewertungen,

- 4. die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen,

- 5. die Protokolle der schriftlichen Aufsichtsarbeiten,

- 6. eine Ausfertigung des Zeugnisses über das Bestehen der Zwischenprüfung oder der Bescheid über das Nichtbestehen der Zwischenprüfung,

- 7. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder der Bescheid über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung,

- 8. Ausfertigungen von Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen,

- 9. das Protokoll über den mündlichen Teil der Abschlussprüfung und

- 10. die Feststellung des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfung.

(3) Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung gewährt der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in die Prüfungsakte.

---

Zitiervorschlag: § 51 GntDLSVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/51

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
