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# § 4 GntDLSVVDV — Ausbildungsstandorte; Ausbildungsverantwortliche

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung  
Stand: 27.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ausbildungsstandorte können alle Standorte der Dienstbehörde sein.

(2) Für jeden Ausbildungsstandort wird durch die Dienstbehörde eine Ausbildungsverantwortliche oder ein Ausbildungsverantwortlicher bestellt und eine Person, die sie oder ihn vertritt. Die oder der Ausbildungsverantwortliche hat eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen, leitet und überwacht die Ausbildung am Standort und berät die Studierenden in Fragen des Studiums.

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Zitiervorschlag: § 4 GntDLSVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/4

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