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# § 35 GntDLSVVDV — Verhinderung bei Prüfungsleistungen und Teilen von Prüfungsleistungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung  
Stand: 27.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist eine Studierende oder ein Studierender ganz oder teilweise daran gehindert, eine Prüfungsleistung oder einen Teil der Prüfungsleistung abzulegen, so kann sie oder er beim Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung schriftlich oder elektronisch beantragen, dass die Verhinderung anerkannt wird. Die Verhinderung wird nur anerkannt, wenn

- 1. ein wichtiger Grund für die Verhinderung vorliegt und

- 2. die oder der Studierende

  - a) den Antrag unverzüglich stellt, nachdem ihr oder ihm der Grund für die Verhinderung bekannt ist, und

  - b) den Grund für die Verhinderung unverzüglich nachweist.

(2) Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen. Auf Verlangen des Prüfungsamtes des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) Wird die Verhinderung anerkannt, so gelten die Prüfungsleistung oder der Teil der Prüfungsleistung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die Prüfungsleistung oder der Teil der Prüfungsleistung nachgeholt wird.

(4) Wird die Verhinderung nicht anerkannt, so gilt die Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit. Wird in diesem Fall gar keine Leistung erbracht, so wird die Prüfungsleistung oder der Teil der Prüfungsleistung mit „ungenügend“, Rangpunkte 0, bewertet.

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Zitiervorschlag: § 35 GntDLSVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/35

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