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# § 31 GntDLSVVDV — Prüferinnen und Prüfer

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung  
Stand: 27.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüferinnen und Prüfer für die Leistungsnachweise sind hauptamtlich Lehrende oder Lehrbeauftragte des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung. Für die Praktikumsbewertungen können Angehörige des gehobenen oder höheren Dienstes mit besonderer Eignung als Prüferinnen und Prüfer eingesetzt werden.

(2) Prüferinnen und Prüfer werden vom Prüfungsamt des Fachbereichs der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung bestellt.

(3) Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

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Zitiervorschlag: § 31 GntDLSVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/31

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