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# § 30 GntDLSVVDV — Bewertung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung  
Stand: 27.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungsleistungen werden mit folgenden Rangpunkten und Noten bewertet:

```
	Note	Rangpunkte	Beschreibung
	1	2	3
1	sehr gut	15	Eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
14
2	gut	13	Eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht.
12
11
3	befriedigend	10	Eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
9
8
4	ausreichend	7	Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
6
5
5	mangelhaft	4	Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten.
3
2
6	ungenügend	1	Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entsprichtund bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behobenwerden könnten.
0
```

(2) Aus den Rangpunkten werden Durchschnittsrangpunktzahlen errechnet. Sie sind auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. Für die Zuordnung zu einer Note nach der Tabelle in Absatz 1 ist die errechnete Durchschnittsrangpunktzahl aufzurunden, wenn sie mindestens 5 beträgt und der Wert der beiden Dezimalstellen gleich oder größer 50 ist. Im Übrigen bleiben Dezimalstellen bei der Zuordnung zu einer Note unberücksichtigt.

(3) Als Bewertungshilfsgröße können Bewertungspunkte verwendet werden. Die Zuordnung von Bewertungspunkten zu dem numerischen Notenwert wird wie folgt bestimmt:

```
	Bewertungspunkte (Prozentanteile)	Rangpunkte	Note
	1	2	3
1	ab 93,7	15	sehr gut
ab 87,5	14
2	ab 83,4	13	gut
ab 79,2	12
ab 75,0	11
3	ab 70,9	10	befriedigend
ab 66,7	9
ab 62,5	8
4	ab 58,4	7	ausreichend
ab 54,2	6
ab 50,0	5
5	ab 41,7	4	mangelhaft
ab 33,4	3
ab 25,0	2
6	ab 12,5	1	ungenügend
unter 12,5	0
```

(4) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt sind.

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Zitiervorschlag: § 30 GntDLSVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/30

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