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§ 28 GntDLSVVDV — Laufbahnprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung

Stand: 27.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsleistungen:

1.
den Leistungsnachweisen,
2.
den Praktikumsbewertungen,
3.
der Zwischenprüfung und
4.
der Abschlussprüfung.

(2) Prüfungsleistungen können aus mehreren Teilen bestehen.