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§ 28 GntDLSVVDV — Laufbahnprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 27.08.2024 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsleistungen:

1.
den Leistungsnachweisen,
2.
den Praktikumsbewertungen,
3.
der Zwischenprüfung und
4.
der Abschlussprüfung.

(2) Prüfungsleistungen können aus mehreren Teilen bestehen.