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# § 17 GntDLSVVDV — Ausnahmeregelung zur Rangfolge

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung  
Stand: 01.10.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens nicht bestanden haben, werden abweichend von § 16 Absatz 3 nur in die Rangfolge aufgenommen, wenn

- 1. das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens die Gesamtmindestpunktzahl erreicht und

- 2. die Auswahlkommission festgestellt hat, dass sie von der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers überzeugt ist.

Die Gesamtmindestpunktzahl ermittelt sich aus der Summe der Mindestpunktzahlen für das Bestehen des schriftlichen Teils des Auswahlverfahrens multipliziert mit 20 Prozent und der Mindestpunktzahl für das Bestehen des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens multipliziert mit 80 Prozent.

(2) Wer nach Absatz 1 in der Rangfolge aufgenommen wird, jedoch einen Platz jenseits der festgelegten Grenze der maximalen Teilnehmerzahl belegt, hat erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen.

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Zitiervorschlag: § 17 GntDLSVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/17

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