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# § 52 GntDBwVVDV — Note der Abschlussarbeit

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist die Verteidigung der Bachelorthesis bestanden worden, legt das Prüfungsamt die Note der Abschlussarbeit fest.

(2) Zur Festlegung der Note der Abschlussarbeit wird eine Rangpunktzahl berechnet. In die Rangpunktzahl gehen die Bewertungen mit folgender Gewichtung ein:

- 1. die Rangpunkte der Bachelorthesis mit 70 Prozent und

- 2. die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis mit 30 Prozent.

Die Rangpunktzahl der Abschlussarbeit wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note als Note der Abschlussarbeit zugeordnet.

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Zitiervorschlag: § 52 GntDBwVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/52

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