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# § 33 GntDBwVVDV — Prüfungsformen und Praxisbeurteilung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Fachmodulen sind folgende Prüfungsformen möglich:

- 1. Klausur,

- 2. Hausarbeit,

- 3. Referat,

- 4. Präsentation,

- 5. mündliche Prüfung,

- 6. aktive Mitarbeit oder

- 7. praktische Übung.

Die Prüfungsformen für die einzelnen Fachmodule sind im Modulhandbuch zu regeln. Lässt das Modulhandbuch mehrere Prüfungsformen zu, so teilt die Fachdozentin oder der Fachdozent den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung die vorgesehene Prüfungsform mit.

(2) Die Prüfungsformen in den Praxismodulen sind:

- 1. in den Praxismodulen I und II:

  - a) je eine Klausur und

  - b) je eine mündliche Prüfung,

- 2. im Praxismodul III:

  - a) ein Praxisbericht und

  - b) eine mündliche Prüfung sowie

- 3. im Praxismodul IV eine Sprachprüfung.

In den Praxismodulen I bis III wird zudem jeweils eine Praxisbeurteilung erstellt, die in die Modulnote mit einfließt. Die Praxisbeurteilung ist eine Bewertung der Fach- und Methodenkompetenz sowie der Selbst- und Sozialkompetenz der Studierenden durch die Ausbildungsdienststelle.

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Zitiervorschlag: § 33 GntDBwVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/33

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