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§ 27 GntDBwVVDV — Laufbahnprüfung und Bestandteile

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung.

(2) Die Bachelorprüfung besteht aus

1.
den Modulprüfungen sowie aus
2.
der Abschlussarbeit.