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# § 13 GntDAIVAPrV — Prüfungen im Grundstudium

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung und der Prüfung im Modul „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns“ abgeschlossen. Die Zwischenprüfung im Fernstudiengang kann studiengangbegleitend durchgeführt werden.

(1a) (weggefallen)

(2) Die Zwischenprüfung besteht aus den Modulprüfungen zu den übrigen Modulen des Grundstudiums. Die Modulprüfungen werden als Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 180 Minuten durchgeführt. Die Dekanin oder der Dekan des Zentralbereichs wählt aus den Vorschlägen der Lehrkräfte die Klausuraufgaben aus. Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

- 1. drei Modulprüfungen der Zwischenprüfung mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden sind und

- 2. in den vier Modulprüfungen der Zwischenprüfung eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist.

(4) Die Hochschule stellt den Studierenden über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis aus, das die erreichten Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittsrangpunktzahl enthält. Wer die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid mit dem Vermerk über die nicht bestandene Zwischenprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der hervorgeht, welche Module absolviert wurden, wie sie bewertet wurden und wie viele Leistungspunkte erworben wurden.

(5) Für die Prüfung im Modul „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns“ gilt § 12 Absatz 4 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 13 GntDAIVAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/13

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