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§ 68 GmbHG — Zeichnung der Liquidatoren

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämtliche Liquidatoren erfolgen.

(2) Die Zeichnungen geschehen in der Weise, daß die Liquidatoren der bisherigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namensunterschrift beifügen.