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§ 57g GmbHG — Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses an die Gesellschafter sind in den Fällen des § 57f entsprechend anzuwenden.