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§ 36 GmbHG — Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 23.09.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, legen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführer Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.