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# § 3 GleibWV 2015 — Wählbarkeit

Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wählbar für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten und das Amt einer Stellvertreterin sind alle weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. Ausgenommen sind diejenigen Beschäftigten, die vom Wahltag an länger als drei Monate beurlaubt oder zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind.

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Zitiervorschlag: § 3 GleibWV 2015

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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