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§ 8 GleiStatV 2015 — Datenschutz

Gleichstellungsstatistikverordnung

Stand: 30.09.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Dienststellen und Institutionen des Bundes haben sicherzustellen, dass nur die Personen, die mit personellen und Organisationsangelegenheiten betraut sind, Kenntnis von den zu erfassenden und zu meldenden personenbezogenen Daten erlangen.