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# § 6 GleiStatV 2015 — Meldung und Aufbereitung der Daten für den Gleichstellungsindex

Gleichstellungsstatistikverordnung  
Stand: 30.09.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Meldung und Aufbereitung der Daten gilt § 4 Absatz 4 entsprechend.

(2) Der Gleichstellungsindex nach § 38 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes enthält insbesondere

- 1. eine tabellarische Gesamtübersicht,

- 2. eine zusammenfassende Beschreibung zu den einzelnen Erhebungsmerkmalen,

- 3. eine nach den einzelnen Erhebungsmerkmalen aufgeschlüsselte vergleichende Darstellung der Erhebungsergebnisse der obersten Bundesbehörden,

- 4. eine nach den einzelnen Erhebungsmerkmalen aufgeschlüsselte Darstellung der Erhebungsergebnisse im Vergleich zu denen des vorherigen Berichtszeitraumes,

- 5. grafische Darstellungen.

(3) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht den Gleichstellungsindex bis zum 31. Dezember des Berichtsjahres auf seiner Internetseite.

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Zitiervorschlag: § 6 GleiStatV 2015

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GleiStatV%202015/6

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