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# § 7 GleiBStiftG — Direktorium

Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung  
Stand: 28.05.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Direktorium besteht aus zwei Mitgliedern. Die Mitglieder sind hauptamtlich für die Stiftung tätig.

(2) Das Direktorium führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrates vor und setzt diese um. Das Direktorium vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Direktoriums ist einzeln zur Vertretung der Stiftung berechtigt.

(3) Die Mitglieder des Direktoriums werden durch den Stiftungsrat auf Vorschlag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind möglich. Jedes Direktoriumsmitglied kann aus wichtigem Grund abberufen werden. Für die Abberufung bedarf es eines Beschlusses des Stiftungsrates mit mehr als zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Stiftungsrates. Dem von der Abberufung betroffenen Mitglied des Direktoriums ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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Zitiervorschlag: § 7 GleiBStiftG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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