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# § 5 GleiBStiftG — Organe der Stiftung

Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung  
Stand: 28.05.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und das Direktorium.

(2) Bei den Mitgliedern des Stiftungsrates nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 wird eine paritätische Besetzung von Frauen und Männern angestrebt. Das Direktorium nach § 7 ist mit zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts, darunter eine Frau, zu besetzen.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates haften gegenüber der Stiftung für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, nur, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Werden die Mitglieder des Stiftungsrates von Dritten auf Ersatz eines Schadens, den sie bei Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, in Anspruch genommen, stellt die Stiftung sie von der Haftung frei. Dies gilt nicht, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

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Zitiervorschlag: § 5 GleiBStiftG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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