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§ 2 GleiBStiftG — Stiftungszweck

Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung

Stand: 28.05.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Stiftungszweck ist die Stärkung und Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Deutschland.